RS Vwgh 2001/5/17 2000/16/0602

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Veröffentlicht am 17.05.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §209 Abs1;
ErbStG §2 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Im konkreten Fall hat die Verjährung der Besteuerung bereits 1992 zu laufen begonnen. Betreffen Anfragen der Abgabenbehörde erster Instanz an das Abhandlungsgericht bzw die Meldebehörden nicht den auf § 2 Abs 1 Z 3 ErbStG gestützten Abgabentatbestand, sondern dienen sie ohne weitere Konkretisierung ganz allgemein "erbschaftssteuerlichen Zwecken", so kann ihnen in Bezug auf die der Abgabenbehörde bereits 1992 vollständig bekannte Verwirklichung des Abgabentatbestandes gemäß § 2 Abs 1 Z 3 ErbStG die Unterbrechungswirkung des § 209 Abs 1 BAO nicht zukommen (Hinweis E 12. Dezember 1960, 840/56, VwSlg 2342 F/1956).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160602.X04

Im RIS seit

27.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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