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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §209 Abs1;Rechtssatz
Im konkreten Fall hat die Verjährung der Besteuerung bereits 1992 zu laufen begonnen. Betreffen Anfragen der Abgabenbehörde erster Instanz an das Abhandlungsgericht bzw die Meldebehörden nicht den auf § 2 Abs 1 Z 3 ErbStG gestützten Abgabentatbestand, sondern dienen sie ohne weitere Konkretisierung ganz allgemein "erbschaftssteuerlichen Zwecken", so kann ihnen in Bezug auf die der Abgabenbehörde bereits 1992 vollständig bekannte Verwirklichung des Abgabentatbestandes gemäß § 2 Abs 1 Z 3 ErbStG die Unterbrechungswirkung des § 209 Abs 1 BAO nicht zukommen (Hinweis E 12. Dezember 1960, 840/56, VwSlg 2342 F/1956).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000160602.X04Im RIS seit
27.11.2001Zuletzt aktualisiert am
27.01.2017