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L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit TirolNorm
ABGB §523;Rechtssatz
Die Agrarbehörden haben die Bestimmung des § 523 ABGB über das Recht des Eigentümers, sich über die Anmaßung einer Servitut durch einen anderen zu beschweren, anzuwenden, wenn das Begehren in einem Verfahren (hier nach dem Tir WWSLG) sich auf diese Bestimmung stützt. Die in § 523 ABGB geregelte Eigentumsfreiheitsklage ist vom Eigentümer der beeinträchtigten Sache als Kläger gegen u.a. den Eigentümer jenes Grundstückes als Beklagten anzustrengen, der für sein Grundstück eine Dienstbarkeit auf dem Grundstück des Klägers behauptet, wobei das Begehren neben der wahlweise möglichen Feststellung eines Fehlens des behaupteten Rechtes auf Wiederherstellung des ordnungsgemäßen früheren Zustandes sowie auf Unterlassung weiterer gleichartiger Störungen zu richten ist (Hinweis B OGH 5. Juli 1989, 1 Ob 620/89).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997070191.X01Im RIS seit
22.11.2001Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009