RS Vwgh 2001/5/17 2001/07/0065

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Veröffentlicht am 17.05.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;

Rechtssatz

Es gibt kein von einem Verwaltungsverfahren losgelöstes abstraktes Recht auf Parteiengehör; dieses Verfahrensrecht dient der Sicherung der Rechte einer Partei während eines offenen Verwaltungsverfahrens.

Schlagworte

Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070065.X09

Im RIS seit

22.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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