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L37017 Getränkeabgabe Speiseeissteuer TirolNorm
B-VG Art133 Z1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/16/0387 E 17. Mai 2001 2000/16/0386 E 17. Mai 2001Rechtssatz
Soweit von der beschwerdeführenden Gemeinde Bedenken wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes im Fall der Nachforderung der Getränkesteuer vorgebracht werden, ist darauf hinzuweisen, dass damit die Verfassungswidrigkeit des Getränkesteuergesetzes geltend gemacht wird. Soweit in der Beschwerde die Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte behauptet wird, ist es dem VwGH verwehrt, darauf einzugehen, weil für die Entscheidung über solche Rechtsverletzungen nach Artikel 133 Z 1 iVm 144 Abs 1 B-VG der VfGH und nicht der VwGH zuständig ist (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 327f). Der VwGH sieht sich auf Grund des zum Wiener Getränkesteuergesetz ergangenen Erkenntnisses des VfGH vom 29. November 2000, B 1735/00, nicht veranlasst, beim VfGH ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich des Tiroler Getränkesteuergesetzes zu beantragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000160614.X03Im RIS seit
27.11.2001Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011