RS Vwgh 2001/5/17 2001/16/0062

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Veröffentlicht am 17.05.2001
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Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §96;
BAO §97 Abs1;
LAO Slbg 1963 §70 Abs1;
LAO Slbg 1963 §71 Abs1;

Rechtssatz

Nach § 71 Abs 1 Slbg LAO tritt die Rechtswirksamkeit einer (schriftlichen) Erledigung erst durch ihre Zustellung an den Betroffenen ein. Daraus folgt aber, dass es für die Beurteilung, ob eine Erledigung die Merkmale eines Bescheides aufweist, nicht auf den Inhalt des in den Akten erliegenden, der Partei eben nicht bekanntgegebenen Geschäftsstücks, sondern vielmehr auf die der Partei zugestellte Ausfertigung ankommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160062.X01

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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