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L34005 Abgabenordnung SalzburgNorm
BAO §96;Rechtssatz
Nach § 71 Abs 1 Slbg LAO tritt die Rechtswirksamkeit einer (schriftlichen) Erledigung erst durch ihre Zustellung an den Betroffenen ein. Daraus folgt aber, dass es für die Beurteilung, ob eine Erledigung die Merkmale eines Bescheides aufweist, nicht auf den Inhalt des in den Akten erliegenden, der Partei eben nicht bekanntgegebenen Geschäftsstücks, sondern vielmehr auf die der Partei zugestellte Ausfertigung ankommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001160062.X01Im RIS seit
26.11.2001