RS Vfgh 2002/3/4 B54/01

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Veröffentlicht am 04.03.2002
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Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
EMRK Art10
RundfunkG §2

Leitsatz

Keine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit und des Gleichheitsrechts durch die vertretbare Annahme der Verletzung des Objektivitätsgebotes durch Ausstrahlung eines anonym zugespielten, nicht entsprechend geprüften Filmmaterials über die Verwendung verbotener Tiermedikamente und Tierquälerei in einer Schweinezuchtanstalt in identifizierender Weise

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hält die dem bekämpften Bescheid zu Grunde liegende Auffassung, dass das in Rede stehende Filmmaterial "in identifizierender Weise", also in einem Zusammenhang ausgestrahlt worden sei, der für einen unvoreingenommenen Seher insgesamt den Eindruck erwecke, dass sich die Zuchtanstalt der beteiligten Partei illegaler Medikamente bediene und die Tiere in dieser Zuchtanstalt gequält würden, sowohl im Lichte des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Meinungsfreiheit als auch unter dem Aspekt des aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Willkürverbotes für vertretbar. Dass das Objektivitätsgebot gemäß §2 Abs1 lita und Abs2 RundfunkG - auch bei verfassungskonformer Deutung - eine Berichterstattung durch den ORF ausschließt, in der nicht entsprechend geprüftes Filmmaterial in identifizierender Weise ausgestrahlt wird, liegt auf der Hand. Ebensowenig ist der Kommission entgegenzutreten, wenn sie auf Grund des von ihr - ordnungsgemäß - durchgeführten Ermittlungsverfahrens zur Auffassung gelangte, strittiges Filmmaterial sei im Rahmen der Sendung "Am Schauplatz" (in besagter identifizierender Weise) ausgestrahlt worden, ohne dass geprüft worden wäre, ob die Archivbilder im Betrieb der beteiligten Partei aufgenommen wurden; dabei konnte sich die Kommission nämlich insbesondere auch auf das Ergebnis der Einvernahme des Drittbeschwerdeführers stützen, der angab, es sei seine "persönliche Meinung", dass das Bildmaterial vom Betrieb des Beschwerdeführers stamme, seitens des ORF habe dies jedoch "nicht verifiziert" werden können.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Meinungsäußerungsfreiheit, Rundfunk, Beschwerdeverfahren, Objektivitätsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B54.2001

Dokumentnummer

JFR_09979696_01B00054_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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