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L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege SalzburgNorm
GSGG §12;Rechtssatz
Wenn eine Bringungsgemeinschaft - auf welcher Grundlage auch immer - einen Vollversammlungsbeschluss gefasst hat und sich ein Mitglied der Bringungsgemeinschaft dagegen an die Agrarbehörde wendet, liegt bereits deshalb eine die Zuständigkeit der Agrarbehörde nach § 18 Z. 3 Slbg GSLG begründende Streitigkeit zwischen einer Bringungsgemeinschaft und einem ihrer Mitglieder vor, und zwar unabhängig vom Bestehen und Inhalt einer - eine derartige Vorgangsweise detailliert regelnden - Satzung. Existiert keine Satzung, so fehlen aber auch Schlichtungsbestimmungen im Sinn des § 14 Abs. 1 Z. 5 Slbg GSLG, sodass weder von der Erforderlichkeit eines solchen Schlichtungsversuches vor der Anrufung der Agrarbehörde (Hinweis E 29.6.2000, 98/07/0182), noch davon ausgegangen werden kann, die Streitigkeit sei nach solchen Bestimmungen beigelegt worden. Die Agrarbehörde kann daher zu Recht ihre Zuständigkeit auf § 18 Z. 3 Slbg GSLG stützen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001070009.X01Im RIS seit
28.02.2002