RS Vwgh 2001/5/17 2001/07/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.2001
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Index

L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Salzburg
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §12;
GSGG §13 Z3;
GSLG Slbg §14 Abs1 Z5;
GSLG Slbg §17;
GSLG Slbg §18 Z3;

Rechtssatz

Wenn eine Bringungsgemeinschaft - auf welcher Grundlage auch immer - einen Vollversammlungsbeschluss gefasst hat und sich ein Mitglied der Bringungsgemeinschaft dagegen an die Agrarbehörde wendet, liegt bereits deshalb eine die Zuständigkeit der Agrarbehörde nach § 18 Z. 3 Slbg GSLG begründende Streitigkeit zwischen einer Bringungsgemeinschaft und einem ihrer Mitglieder vor, und zwar unabhängig vom Bestehen und Inhalt einer - eine derartige Vorgangsweise detailliert regelnden - Satzung. Existiert keine Satzung, so fehlen aber auch Schlichtungsbestimmungen im Sinn des § 14 Abs. 1 Z. 5 Slbg GSLG, sodass weder von der Erforderlichkeit eines solchen Schlichtungsversuches vor der Anrufung der Agrarbehörde (Hinweis E 29.6.2000, 98/07/0182), noch davon ausgegangen werden kann, die Streitigkeit sei nach solchen Bestimmungen beigelegt worden. Die Agrarbehörde kann daher zu Recht ihre Zuständigkeit auf § 18 Z. 3 Slbg GSLG stützen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070009.X01

Im RIS seit

28.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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