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L37136 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AWG Stmk 1990 §1 Abs1;Rechtssatz
§ 1 Abs. 1 Stmk AWG 1990 trägt der mit 1. Jänner 1989 durch die B-VG-Novelle 1988 geschaffenen Kompetenzlage Rechnung, wonach seither gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B-VG die "Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle, hinsichtlich anderer Abfälle nur soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist" Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung ist. Bei nicht gefährlichen Abfällen wird die Zuständigkeit der Länder nicht schon dadurch beseitigt, dass ein solches Bedürfnis nach einheitlichen Vorschriften tatsächlich besteht, sie fällt vielmehr erst dann und insoweit weg bzw wird verdrängt, wenn der Bund von seiner Kompetenz zur Erlassung einheitlicher Vorschriften Gebrauch gemacht hat (Hinweis E 21.10.1999, 99/07/0060, ergangen zu § 2 NÖ AWG 1992).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001070024.X02Im RIS seit
22.11.2001