RS Vwgh 2001/5/17 99/07/0064

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Veröffentlicht am 17.05.2001
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Index

80/02 Forstrecht
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §29 Abs2;
ForstG 1975 §50 Abs2;
ForstG 1975 §50 Abs3;

Rechtssatz

§ 50 Abs. 2 ForstG 1975 sieht eine Verfahrenskonzentration in der Form vor, dass das forstrechtliche Verfahren in bestimmte näher bezeichnete andere Verfahren eingebunden wird. Von dieser Konzentration macht § 50 Abs. 3 eine Ausnahme, wenn es um Schutz- oder Bannwälder geht. In diesen Fällen ist ein eigenes forstrechtliches Verfahren durchzuführen. Diese Bestimmung wird aber ihrerseits wieder überlagert durch die Konzentrationsbestimmung des § 29 Abs. 2 AWG 1990, der die Anwendung der materiell-rechtlichen Vorschriften des ForstG 1975 im Verfahren nach dem AWG 1990 anordnet und bestimmt, dass die Genehmigung nach dem AWG 1990 die nach bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen und/oder Nichtuntersagungen ersetzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999070064.X08

Im RIS seit

23.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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