RS Vwgh 2001/5/17 2001/07/0051

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Veröffentlicht am 17.05.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §73 Abs1;
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des § 73 Abs. 1 AVG geht unmissverständlich hervor, dass diese Regelung subsidiär in den Fällen gilt, in denen in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, sodass kein Widerspruch zwischen dieser Bestimmung und § 3 Abs 7 UVPG 1993 idF BGBl I Nr. 89/2000 besteht.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070051.X02

Im RIS seit

22.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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