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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AgrVG §15 idF 1993/901;Rechtssatz
Grund der Neufassung des § 15 AgrVG durch BGBl Nr 1993/901 war allein die Rechtsprechung des VwGH, dass die dort normierte Abgabenfreiheit nur für Verträge gelte, die vor den Abgabenbehörden abgeschlossen werden, nicht jedoch auch für Fälle, in denen der Agrarbehörde von den Parteien bereits verbücherungsfähige Urkunden vorgelegt werden; nach wie vor soll sich die Gebührenbefreiung auf die Verwaltungsabgaben und auf die Gerichtsgebühren beziehen (1248 der Beilagen, GP XVIII).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998160394.X02Im RIS seit
24.10.2001