RS Vfgh 2002/3/6 B1212/01

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Veröffentlicht am 06.03.2002
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Flächenwidmungsplan 1997 der Stadt Salzburg vom 08.07.98
Räumliches Entwicklungskonzept 1994 der Landeshauptstadt Salzburg vom 21.02.96
Sbg BaupolizeiG 1997 §9, §10
Sbg BebauungsgrundlagenG §14 Abs1 lita
Sbg RaumOG 1998 §2 Abs1 Z6
Sbg RaumOG 1998 §19 Z3
Sbg RaumOG 1998 §24 Abs2

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung eines Antrags auf Abänderung einer Bauplatzerklärung und Versagung der Kenntnisnahme einer Bauanzeige hinsichtlich der Errichtung einer Remise zur gärtnerischen Gestaltung anstelle des bestehenden Kellers; keine Bedenken gegen die Beibehaltung der Widmung der Grundstücke als "Grünland - Erholungsgebiet" im Flächenwidmungsplan der Stadt Salzburg 1997; ausreichende Grundlagenforschung; kein Widerspruch zum Räumlichen Entwicklungskonzept 1994

Rechtssatz

Aus §2 Abs1 Z6 und §19 Z3 Sbg RaumOG 1998 ergibt sich, dass die Gemeinde bei Erstellung des Flächenwidmungsplanes innerhalb des Siedlungssystems durch Widmung entsprechend geeigneter Flächen Standorte für Erholungsgebiete sicherzustellen hat. Dass die Flächen bereits im Zeitpunkt der Widmung allgemein zugänglich sind und dass die Planungsmaßnahme in einer bestimmten Zeit verwirklicht werden muss, fordern die dargestellten Bestimmungen des Sbg RaumOG 1998 nicht.

Die Grundstücke liegen im einzigen größeren als Erholungsgebiet geeigneten Gebiet zusammenhängender Grünflächen im Norden der Stadt.

Ausreichende Grundlagenforschung.

In der raumordnungsfachlichen Beurteilung der Mag. Abt. 9/00 wird deutlich aufgezeigt, dass die als "Siedlungen im Landschaftsraum" definierten peripheren Baulandflächen sowie sonstigen Siedlungen bzw. Siedlungsteile im Grünland als Fehlentwicklungen einzustufen seien und nicht weiter ausgedehnt, erweitert oder verdichtet werden sollten (ausgenommen sinnvolle Arrondierungen bei vorhandener Infrastruktur). Es kann dem Verordnungsgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er die punktuellen Widmungen als Fehlentwicklungen beurteilt und solche in Zukunft verhindern will.

Der Gemeinderat hat sich letztlich der - fachlich begründeten - Meinung der Aufsichtsbehörde angeschlossen, die nicht zuletzt auch den früheren Amtsvorschlägen entspricht.

Der Ersatz vermögensrechtlicher Nachteile setzt die Umwidmung von Bauland in Grünland oder Verkehrsfläche voraus. Das Grundstück der Beschwerdeführer war jedoch nie als Bauland gewidmet.

Kein Widerspruch zum Räumlichen Entwicklungskonzept 1994 (vgl B1008/99 und B2016/99 vom 29.11.01).

Dem Grundeigentümer kommt kein Rechtsanspruch darauf zu, dass die Gemeinde den Fall als Fall der "Arrondierung" ansieht.

Der belangten Behörde kann aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn sie zum Ergebnis kam, dass die beabsichtigte Maßnahme (Remise zur Unterstützung der gärtnerischen Nutzung) ein Vorhaben darstellt, das weder für öffentlich zugängliche Gärten und Parkanlagen bestimmt ist noch eine nutzungs- und widmungskonforme Maßnahme auf für die Gesundheit und Erholung notwendigen Grünflächen darstellt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bauplatzgenehmigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1212.2001

Dokumentnummer

JFR_09979694_01B01212_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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