RS Vwgh 2001/5/17 2000/16/0602

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §200 Abs1;
ErbStG §27;

Rechtssatz

§ 27 ErbStG ist geltendes und anwendbares Recht (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar II, 2106 Abs 2). Die vorläufige Abgabenfestsetzung nach dieser Gesetzesstelle dient dazu, die Abgabe möglichst rasch und vor der genauen Ermittlung des Sachverhaltes festsetzen zu können (Hinweis E 17. Dezember 1992, 91/16/0137). Daneben kann eine vorläufige Festsetzung auch auf Grund des § 200 Abs 1 BAO erfolgen (Stoll aaO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160602.X02

Im RIS seit

27.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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