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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §200 Abs1;Rechtssatz
§ 27 ErbStG ist geltendes und anwendbares Recht (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar II, 2106 Abs 2). Die vorläufige Abgabenfestsetzung nach dieser Gesetzesstelle dient dazu, die Abgabe möglichst rasch und vor der genauen Ermittlung des Sachverhaltes festsetzen zu können (Hinweis E 17. Dezember 1992, 91/16/0137). Daneben kann eine vorläufige Festsetzung auch auf Grund des § 200 Abs 1 BAO erfolgen (Stoll aaO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000160602.X02Im RIS seit
27.11.2001Zuletzt aktualisiert am
27.01.2017