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L34005 Abgabenordnung SalzburgNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Eine Unterschrift ist ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Sie muss nicht lesbar sein. Nötig ist aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individueller Schriftzug, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt. Auf die Beurteilung des Schriftzuges, der auf dem in den Akten erliegenden Geschäftsstück aufscheint, kommt es nicht an.
Schlagworte
UnterschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001160062.X02Im RIS seit
26.11.2001