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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AgrBehG 1950 §7 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/07/0260Rechtssatz
Eine Aufhebung und Zurückverweisung an die erste Instanz (Agrarbezirksbehörde) durch den Landesagrarsenat ist keine abändernde Entscheidung im Sinne des § 7 Abs. 2 des AgrBehG 1951 (Hinweis E 19.9.1994, 91/07/0103). Eine Anrufung des Obersten Agrarsenates ist demnach in einem solchen Fall unzulässig. Dies ist eine Konsequenz, die sich aus dem Gesetz ergibt, und kein unzulässiges Abschneiden des Rechtszuges durch die Behörde.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000070259.X01Im RIS seit
22.11.2001