RS Vwgh 2001/5/17 2000/07/0259

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.2001
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht

Norm

AgrBehG 1950 §7 Abs2;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/07/0260

Rechtssatz

Eine Aufhebung und Zurückverweisung an die erste Instanz (Agrarbezirksbehörde) durch den Landesagrarsenat ist keine abändernde Entscheidung im Sinne des § 7 Abs. 2 des AgrBehG 1951 (Hinweis E 19.9.1994, 91/07/0103). Eine Anrufung des Obersten Agrarsenates ist demnach in einem solchen Fall unzulässig. Dies ist eine Konsequenz, die sich aus dem Gesetz ergibt, und kein unzulässiges Abschneiden des Rechtszuges durch die Behörde.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070259.X01

Im RIS seit

22.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten