RS Vwgh 2001/5/17 2001/07/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §68 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/10/0127 E 21. Dezember 1992 RS 1 (Hier muss der angefochtene Bescheid den materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 138 Abs 1 lita WRG Genüge tun)

Stammrechtssatz

Bescheide, mit denen eine Behörde von der ihr im § 68 Abs 2 AVG eingeräumten Befugnis Gebrauch macht, weisen sowohl eine verfahrensrechtliche als auch eine materiell-rechtliche Komponente auf. Die verfahrensrechtliche betrifft die (Zulässigkeit der) Beseitigung der rechtskräftigen Sachentscheidung, die materiell-rechtliche die (Neuregelung der) Sache, dh die inhaltliche Gestaltung der zu erlassenden neuen Sachentscheidung. § 68 Abs 2 AVG bietet Maßstab und Grundlage nur für die verfahrensrechtliche Entscheidung; die materiell-rechtliche Komponente muß sich an den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften orientieren (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, S 663, Anm 18 zu § 68 AVG).

Schlagworte

Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der Befugnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070034.X02

Im RIS seit

22.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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