RS Vwgh 2001/5/18 98/02/0097

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Veröffentlicht am 18.05.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §37 Abs1;
StVO 1960 §37 Abs2;
StVO 1960 §37 Abs3;
StVO 1960 §97 Abs5;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Die Konkretisierung des gegebenen und nicht befolgten Zeichens hat lediglich den Zweck klarzustellen, ob es sich um ein nach den Abs. 1, 2 oder 3 des § 37 StVO 1960 oder um ein nach § 97 Abs. 5 StVO 1960 strafbares Verhalten handelt (Hinweis E 20. Juni 1990, 90/02/0030).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998020097.X03

Im RIS seit

31.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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