RS Vwgh 2001/5/18 2001/02/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2001
beobachten
merken

Index

L67008 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1090;
ABGB §1091;
ABGB §1096 Abs1;
GVG Vlbg 2000 §1 Abs3 lita;
GVG Vlbg 2000 §4 Abs1 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach der Bestimmung des § 4 Abs. 1 lit. c Vlbg GVG 2000 löst die Einräumung eines Gebrauchsrechtes an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück die Genehmigungspflicht aus. Aus den §§ 1090, 1091 erster Satz und 1096 Abs 1 erster Satz ABGB geht hervor, dass das Wesen des Mietvertrages darin liegt, dem Bestandnehmer den (ungestörten) Gebrauch der in Bestand gegebenen unverbrauchbaren Sache zu verschaffen. Damit ist aber auch davon auszugehen, dass die Verschaffung des Gebrauchsrechts im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. c Vlbg. GVG 2000 schon nach dem Wortsinn auch die Einräumung des Mietrechts an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück umfasst. Die Zielsetzung des § 1 Abs 3 lit. a Vlbg GVG 2000, nach der es Ziel dieses Gesetzes ist, land- und forstwirtschaftliche Grundstücke bäuerlichen Familienbetrieben im Interesse einer Verbesserung ihrer strukturellen Verhältnisse entsprechend den natürlichen Gegebenheiten des Landes zu erhalten, spricht gleichfalls dafür, auch die mit der Miete verbundene Gebrauchsüberlassung der grundverkehrsbehördlichen Kontrolle zu unterstellen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001020093.X01

Im RIS seit

31.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten