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L67008 Ausländergrunderwerb Grundverkehr VorarlbergNorm
ABGB §1090;Rechtssatz
Nach der Bestimmung des § 4 Abs. 1 lit. c Vlbg GVG 2000 löst die Einräumung eines Gebrauchsrechtes an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück die Genehmigungspflicht aus. Aus den §§ 1090, 1091 erster Satz und 1096 Abs 1 erster Satz ABGB geht hervor, dass das Wesen des Mietvertrages darin liegt, dem Bestandnehmer den (ungestörten) Gebrauch der in Bestand gegebenen unverbrauchbaren Sache zu verschaffen. Damit ist aber auch davon auszugehen, dass die Verschaffung des Gebrauchsrechts im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. c Vlbg. GVG 2000 schon nach dem Wortsinn auch die Einräumung des Mietrechts an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück umfasst. Die Zielsetzung des § 1 Abs 3 lit. a Vlbg GVG 2000, nach der es Ziel dieses Gesetzes ist, land- und forstwirtschaftliche Grundstücke bäuerlichen Familienbetrieben im Interesse einer Verbesserung ihrer strukturellen Verhältnisse entsprechend den natürlichen Gegebenheiten des Landes zu erhalten, spricht gleichfalls dafür, auch die mit der Miete verbundene Gebrauchsüberlassung der grundverkehrsbehördlichen Kontrolle zu unterstellen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001020093.X01Im RIS seit
31.07.2001