RS Vwgh 2001/5/18 98/18/0306

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Veröffentlicht am 18.05.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Maßgebend für die Beurteilung der Rechtsnatur eines Bescheides - ob materieller oder formeller Natur - ist in erster Linie sein normativ wirkender Spruch, dessen Deutung mit Hilfe von Gründen und Präambel erst dann in Frage kommt, wenn der Spruch als solcher einer Deutung bedarf.

Schlagworte

Spruch und Begründung Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998180306.X01

Im RIS seit

13.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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