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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §36a Abs2;Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ist eine Anrechnung auf die Notstandshilfe iSd § 36a AlVG vorzunehmen. Dass die Anrechnung im Sinne der erwähnten Bestimmung für den Zeitraum erfolgen muss, in dem dies auch steuerrechtlich erfolgt, ergibt sich schon aus § 36a Abs. 2 erster Halbsatz legcit, wonach Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000020250.X02Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009