RS Vwgh 2001/5/18 2000/02/0250

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2001
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §36a Abs2;
AlVG 1977 §36a;
EStG 1988 §2 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ist eine Anrechnung auf die Notstandshilfe iSd § 36a AlVG vorzunehmen. Dass die Anrechnung im Sinne der erwähnten Bestimmung für den Zeitraum erfolgen muss, in dem dies auch steuerrechtlich erfolgt, ergibt sich schon aus § 36a Abs. 2 erster Halbsatz legcit, wonach Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000020250.X02

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten