RS Vwgh 2001/5/18 2001/02/0058

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Veröffentlicht am 18.05.2001
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/02/0059

Rechtssatz

Beim Delikt iSd § 5 Abs 2 StVO iVm § 99 Abs 1 lit b StVO kommt es nicht darauf an, wo die Untersuchung hätte durchgeführt werden sollen, sondern darauf, an welchem Ort die Verweigerung erfolgte (Hinweis E 23. Jänner 1991, 90/02/0181).

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Alkotest Zeitpunkt Ort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001020058.X02

Im RIS seit

31.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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