RS Vwgh 2001/5/18 2000/02/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §14 Abs4;

Rechtssatz

Nach § 14 Abs. 4 AVG sind (erhebliche) Zusätze nur dann in einen Nachtrag aufzunehmen und abgesondert zu bestätigen, wenn sie von "Vernommenen" stammen, das sind Personen, die bei der Verhandlung anwesend waren und sich geäußert haben. Handschriftliche Einfügungen in einem "Verkündungsprotokoll" in Textstellen, welche vom Verhandlungsleiter stammen, sind zulässig und als im Rahmen der Aufnahme dieses Protokolles beigesetzt anzusehen, wenn nichts Gegenteiliges hervorkommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000020078.X02

Im RIS seit

10.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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