Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §14 Abs4;Rechtssatz
Nach § 14 Abs. 4 AVG sind (erhebliche) Zusätze nur dann in einen Nachtrag aufzunehmen und abgesondert zu bestätigen, wenn sie von "Vernommenen" stammen, das sind Personen, die bei der Verhandlung anwesend waren und sich geäußert haben. Handschriftliche Einfügungen in einem "Verkündungsprotokoll" in Textstellen, welche vom Verhandlungsleiter stammen, sind zulässig und als im Rahmen der Aufnahme dieses Protokolles beigesetzt anzusehen, wenn nichts Gegenteiliges hervorkommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000020078.X02Im RIS seit
10.09.2001Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011