RS Vwgh 2001/5/18 2000/02/0200

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Veröffentlicht am 18.05.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/20/0407 B 18. September 1997 RS 2 (hier: der angefochtene Bescheid wäre aufzuheben gewesen, daher Kostenzuspruch an die Bf)

Stammrechtssatz

Die Beschwerde wurde wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses an einer Entscheidung über diese Beschwerde als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren aus diesem Grunde gem § 33 Abs 1 VwGG eingestellt. Unter Zugrundelegung des § 58 Abs 2 VwGG idF BGBl 1997/I/88 ist davon auszugehen, daß der Bf mit seiner Beschwerde nicht Erfolg gehabt hätte, weshalb der belBeh Kosten zuzuerkennen waren (hier: Beschwerde gegen Versagung von Asylgewährung).

Schlagworte

Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000020200.X01

Im RIS seit

07.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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