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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Zulassungsbesitzer kann die Lenkerauskunft auch per Telefax erteilen. So wie aber die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an die Behörde der Absender zu tragen hat, muss sich der Absender auch vergewissern, ob die Übertragung (mittels Telefax) erfolgreich durchgeführt worden ist. Der Nachweis, dass eine Übermittlung des Anbringens veranlasst, im konkreten Fall die Faxnummer der Einbringungsbehörde angewählt und der zur Übermittlung der Nachricht erforderliche Vorgang durchgeführt worden ist, reicht daher für den Nachweis der Einbringung des Anbringens bei der Behörde nicht aus (Hinweis: E 31.3.2000, 96/02/0050).
Schlagworte
Ermittlungsverfahren Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001020001.X02Im RIS seit
11.12.2001