RS Vwgh 2001/5/18 2001/02/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2001
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §134;
VStG §24;

Rechtssatz

Der Zulassungsbesitzer kann die Lenkerauskunft auch per Telefax erteilen. So wie aber die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an die Behörde der Absender zu tragen hat, muss sich der Absender auch vergewissern, ob die Übertragung (mittels Telefax) erfolgreich durchgeführt worden ist. Der Nachweis, dass eine Übermittlung des Anbringens veranlasst, im konkreten Fall die Faxnummer der Einbringungsbehörde angewählt und der zur Übermittlung der Nachricht erforderliche Vorgang durchgeführt worden ist, reicht daher für den Nachweis der Einbringung des Anbringens bei der Behörde nicht aus (Hinweis: E 31.3.2000, 96/02/0050).

Schlagworte

Ermittlungsverfahren Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001020001.X02

Im RIS seit

11.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten