Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §5 Abs1;Rechtssatz
Nach der Auffassung des VfGH handelt es sich bei der in § 5 AsylG 1997 idF BGBl 1999/I/004 vorgesehenen Ausweisung durch das Bundesasylamt um ein "eigenes Rechtsinstitut", das zu den in §§ 33 f FrG 1997 normierten Ausweisungen "hinzutritt" (Hinweis: E 22. März 2000, 99/01/0424; VfGH E 8. März 2001, G 117/00). Daraus folgt, dass die mit der Zurückweisung eines Asylantrages gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz AsylG 1997 zu verbindende Ausweisung von § 75 Abs. 2 FrG 1997 nicht umfasst ist und daher ein Antrag nach § 75 Abs. 1 legcit während der Anhängigkeit eines solchen Verfahrens nicht in Betracht kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998180306.X02Im RIS seit
13.12.2001Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008