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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §97 Abs5;Rechtssatz
Das Tatbild der Übertretung nach § 97 Abs. 5 StVO 1960 besteht darin, dass einer individuellen Aufforderung eines Organes der Straßenaufsicht zum Anhalten nicht Folge geleistet wird. Es muss daher auch die Tatumschreibung im Spruch eines Straferkenntnisses wegen der genannten Übertretung, um den Gebot des § 44a Z. 1 VStG zu genügen, erkennen lassen, dass der Täter einer individuellen Aufforderung eines Organes der Straßenaufsicht zum Anhalten nicht Folge geleistet hat (Hinweis E 28. November 1990, 90/03/0172).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998020097.X02Im RIS seit
31.07.2001