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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Durchführung eines förmlichen Ermittlungsverfahrens und daher die Anhörung einer Partei kommt im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht in Betracht; muss es allerdings aus besonderen Gründen doch zu Ermittlungen kommen, so hat die Behörde diese vorzunehmen, doch kommt in solchen Fällen der Mitwirkung des Verpflichteten besondere Bedeutung zu (Hinweis: E 25.6.1991, 91/07/0034). Sollte daher der Berufungsgrund des § 10 Abs. 2 Z. 3 VVG dahin geltend gemacht werden, dass die Vollstreckungsverfügung im Widerspruch zu § 2 Abs. 2 VVG stehe, so obliegt es der Partei, nicht nur ihre Einkünfte und ihre Vermögensverhältnisse, sondern auch ihre gesetzlichen Sorgepflichten durch konkrete - tunlichst ziffernmäßige - Angaben darzutun und dies auch glaubhaft zu machen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtVerhältnis zu anderen Materien Normen VVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997020351.X03Im RIS seit
31.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017