RS Vwgh 2001/5/18 97/02/0351

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Veröffentlicht am 18.05.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
VVG §10 Abs1;
VVG §10 Abs2 Z3;
VVG §10 Abs2;
VVG §2 Abs2;

Rechtssatz

Die Durchführung eines förmlichen Ermittlungsverfahrens und daher die Anhörung einer Partei kommt im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht in Betracht; muss es allerdings aus besonderen Gründen doch zu Ermittlungen kommen, so hat die Behörde diese vorzunehmen, doch kommt in solchen Fällen der Mitwirkung des Verpflichteten besondere Bedeutung zu (Hinweis: E 25.6.1991, 91/07/0034). Sollte daher der Berufungsgrund des § 10 Abs. 2 Z. 3 VVG dahin geltend gemacht werden, dass die Vollstreckungsverfügung im Widerspruch zu § 2 Abs. 2 VVG stehe, so obliegt es der Partei, nicht nur ihre Einkünfte und ihre Vermögensverhältnisse, sondern auch ihre gesetzlichen Sorgepflichten durch konkrete - tunlichst ziffernmäßige - Angaben darzutun und dies auch glaubhaft zu machen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtVerhältnis zu anderen Materien Normen VVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997020351.X03

Im RIS seit

31.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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