RS Vfgh 2002/3/7 G323/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.2002
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Index

L1 Gemeinderecht
L1010 Stadtrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
BVG-Bezügebegrenzung 1987 ArtI
BVG-Bezügebegrenzung 1997 §11 Abs5
Grazer Statut 1967 §39g
Grazer Statut 1967 §39b, §39e

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit der Anordnung einer zeitlich beschränkten Weitergeltung einer Kürzungsregelung für Politikerpensionen bei Zusammentreffen mit einem Ruhebezug oder Versorgungsgenuß im Grazer Statut unter Verweis auf eine bereits vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene inhaltlich vergleichbare Regelung; keine verfassungsrechtliche Absicherung dieser Übergangsbestimmung durch das BVG-Bezügebegrenzung 1997

Rechtssatz

Der Satzteil "und 39e" in §39g Abs3 Z2 des Statutes für die Landeshauptstadt Graz, LGBl 130/1967 idF LGBl 72/1997, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

§39e Grazer Statut 1967 idF LGBl 79/1991 (Besondere Bestimmungen über Ruhe- und Versorgungsbezüge - Kürzungsregelung für Politikerpensionen), auf den der in Prüfung gezogene Satzteil des §39g des Statutes idF LGBl 72/1997 (Anordnung einer zeitlich beschränkten Weitergeltung einer Kürzungsregelung) verweist, trifft eine dem §39b Abs1 des Statutes idF LGBl 71/1987 (Kürzungsregelung für Politikerpensionen bei Zusammentreffen mit Ruhebezügen) - welche Vorschrift der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg 15570/1999 als verfassungswidrig erkannte - inhaltlich vergleichbare Regelung.

Dem Umstand, dass die damals in Prüfung stehende gesetzliche Regelung rückwirkend in Kraft getreten war, kam in VfSlg 15570/1999 keine entscheidende Bedeutung zu (auch im vorliegenden Fall keine Anordnung eines rückwirkenden Inkrafttretens).

Im Lichte der in den Erkenntnissen VfSlg 14872/1997 und 15570/1999

angestellten Überlegungen kann §11 Abs5 BVG-Bezügebegrenzung 1997

schon im Hinblick auf seinen Wortlaut (arg.: "... entsprechende

landesgesetzliche Regelungen sind ... anzuwenden ...") gegenüber

gesetzlichen Eingriffen in das verfassungsgesetzlich gewährleistete

Gleichheitsrecht nicht mehr an "Absicherung" leisten als der in den

genannten Vorerkenntnissen diesbezüglich relevante ArtI

BVG-Bezügebegrenzung 1987 (arg.: "Gesetzliche Regelungen ... sind

zulässig.").

Aus der Systematik des BVG-Bezügebegrenzung 1997 ist keinesfalls abzuleiten, dass landesgesetzliche Regelungen im Sinne der Übergangsbestimmung des §11 Abs5 leg cit einer Prüfung am Maßstab des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes entzogen wären.

(Anlaßfall: E v 07.03.02, B2297/00 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides; Quasi-Anlaßfall: E v 13.03.02, B2298/00)

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bezüge für Mandatare, Dienstrecht, Ruhegenuß, Versorgungsgenuß, Übergangsbestimmung, Rechte wohlerworbene, Vertrauensschutz, VfGH / Prüfungsmaßstab, Rückwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:G323.2001

Dokumentnummer

JFR_09979693_01G00323_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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