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L1 GemeinderechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Gleichheitswidrigkeit der Anordnung einer zeitlich beschränkten Weitergeltung einer Kürzungsregelung für Politikerpensionen bei Zusammentreffen mit einem Ruhebezug oder Versorgungsgenuß im Grazer Statut unter Verweis auf eine bereits vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene inhaltlich vergleichbare Regelung; keine verfassungsrechtliche Absicherung dieser Übergangsbestimmung durch das BVG-Bezügebegrenzung 1997Rechtssatz
Der Satzteil "und 39e" in §39g Abs3 Z2 des Statutes für die Landeshauptstadt Graz, LGBl 130/1967 idF LGBl 72/1997, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
§39e Grazer Statut 1967 idF LGBl 79/1991 (Besondere Bestimmungen über Ruhe- und Versorgungsbezüge - Kürzungsregelung für Politikerpensionen), auf den der in Prüfung gezogene Satzteil des §39g des Statutes idF LGBl 72/1997 (Anordnung einer zeitlich beschränkten Weitergeltung einer Kürzungsregelung) verweist, trifft eine dem §39b Abs1 des Statutes idF LGBl 71/1987 (Kürzungsregelung für Politikerpensionen bei Zusammentreffen mit Ruhebezügen) - welche Vorschrift der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg 15570/1999 als verfassungswidrig erkannte - inhaltlich vergleichbare Regelung.
Dem Umstand, dass die damals in Prüfung stehende gesetzliche Regelung rückwirkend in Kraft getreten war, kam in VfSlg 15570/1999 keine entscheidende Bedeutung zu (auch im vorliegenden Fall keine Anordnung eines rückwirkenden Inkrafttretens).
Im Lichte der in den Erkenntnissen VfSlg 14872/1997 und 15570/1999
angestellten Überlegungen kann §11 Abs5 BVG-Bezügebegrenzung 1997
schon im Hinblick auf seinen Wortlaut (arg.: "... entsprechende
landesgesetzliche Regelungen sind ... anzuwenden ...") gegenüber
gesetzlichen Eingriffen in das verfassungsgesetzlich gewährleistete
Gleichheitsrecht nicht mehr an "Absicherung" leisten als der in den
genannten Vorerkenntnissen diesbezüglich relevante ArtI
BVG-Bezügebegrenzung 1987 (arg.: "Gesetzliche Regelungen ... sind
zulässig.").
Aus der Systematik des BVG-Bezügebegrenzung 1997 ist keinesfalls abzuleiten, dass landesgesetzliche Regelungen im Sinne der Übergangsbestimmung des §11 Abs5 leg cit einer Prüfung am Maßstab des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes entzogen wären.
(Anlaßfall: E v 07.03.02, B2297/00 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides; Quasi-Anlaßfall: E v 13.03.02, B2298/00)
Schlagworte
Bezüge für Mandatare, Dienstrecht, Ruhegenuß, Versorgungsgenuß, Übergangsbestimmung, Rechte wohlerworbene, Vertrauensschutz, VfGH / Prüfungsmaßstab, RückwirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:G323.2001Dokumentnummer
JFR_09979693_01G00323_01