Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §38 Abs10;Rechtssatz
Die Wendung im dritten Satz des § 38 Abs. 10 StVO, wonach rote gekreuzte Schrägbalken bedeuten, dass der betreffende Fahrstreifen "gesperrt" ist, ist schon für sich allein in dem Sinne klar, dass eben ein "gesperrter" Fahrstreifen nicht befahren werden darf. Dies wird durch den anschließenden Teil dieses Satzes, dass der "Verkehr" bei grün nach unten zeigendem Pfeil auf dem betreffenden Fahrstreifen "gestattet ist", noch erhärtet.
Schlagworte
Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997020298.X01Im RIS seit
31.07.2001