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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/02/0059Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass der nach der gemäß § 35 VStG erfolgten Festnahme des Besch am Wachzimmer erfolgte Widerruf der Verweigerung nichts daran ändert, dass die zur Last gelegte Tat (Verwaltungsübertretung des § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO) am Anhalteort bereits vollendet war (Hinweis E 21. November 1986, 86/18/0217).
Schlagworte
Alkotest Straßenaufsichtsorgan Alkotest Verweigerung Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001020058.X01Im RIS seit
31.07.2001