RS Vwgh 2001/5/18 2000/02/0152

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Veröffentlicht am 18.05.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §19 Abs1;
AlVG 1977 §21 Abs1;
AlVG 1977 §21 Abs2;
AlVG 1977 §21 Abs9;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Verweisung im § 19 Abs. 1 AlVG auf § 21 Abs. 2 AlVG wurde offenbar aus einem Redaktionsversehen nicht der durch Art. 23 Strukturanpassungsgesetz 1996 gegebenen Rechtslage angepasst. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber (bewusst) in den Fällen eines Fortbezuges eine "Valorisierung" des seinerzeit für die Festsetzung der Lohnklasse ermittelten Entgelts nicht vornehmen wollte. Auch aus den Materialien (RV 72 Blg. NR 20. GP 235 f) ergibt sich dies nicht. Überdies wäre kein sachlicher Grund erkennbar, warum im Falle des Fortbezuges nach § 19 AlVG eine Vervielfachung des seinerzeitigen Entgeltes nicht, eine Vervielfachung des Arbeitslosengeldes im Falle der Anwendung des § 21 Abs. 9 AlVG jedoch schon vorzunehmen wäre. Die Verweisung im § 19 Abs. 1 AlVG auf § 21 Abs. 2 legcit ist daher unter Berücksichtigung des offenkundigen Redaktionsversehens so zu verstehen, dass sinngemäß seit der Fassung des § 21 Abs. 1 und 2 AlVG durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 § 21 Abs. 1 letzter (siebenter) Satz anzuwenden ist; nur dadurch wird sachgerecht dem Willen des Gesetzgebers (arg.: "Vervielfachung des seinerzeitigen Entgeltes" in § 19 Abs. 1 AlVG) entsprochen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000020152.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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