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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §19 Abs1;Rechtssatz
Die Verweisung im § 19 Abs. 1 AlVG auf § 21 Abs. 2 AlVG wurde offenbar aus einem Redaktionsversehen nicht der durch Art. 23 Strukturanpassungsgesetz 1996 gegebenen Rechtslage angepasst. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber (bewusst) in den Fällen eines Fortbezuges eine "Valorisierung" des seinerzeit für die Festsetzung der Lohnklasse ermittelten Entgelts nicht vornehmen wollte. Auch aus den Materialien (RV 72 Blg. NR 20. GP 235 f) ergibt sich dies nicht. Überdies wäre kein sachlicher Grund erkennbar, warum im Falle des Fortbezuges nach § 19 AlVG eine Vervielfachung des seinerzeitigen Entgeltes nicht, eine Vervielfachung des Arbeitslosengeldes im Falle der Anwendung des § 21 Abs. 9 AlVG jedoch schon vorzunehmen wäre. Die Verweisung im § 19 Abs. 1 AlVG auf § 21 Abs. 2 legcit ist daher unter Berücksichtigung des offenkundigen Redaktionsversehens so zu verstehen, dass sinngemäß seit der Fassung des § 21 Abs. 1 und 2 AlVG durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 § 21 Abs. 1 letzter (siebenter) Satz anzuwenden ist; nur dadurch wird sachgerecht dem Willen des Gesetzgebers (arg.: "Vervielfachung des seinerzeitigen Entgeltes" in § 19 Abs. 1 AlVG) entsprochen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000020152.X02Im RIS seit
18.10.2001