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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §14 TP5 Abs1;Rechtssatz
Gemäß TP 5 Abs 1 zu § 14 des GebG 1957, BGBl Nr 267, ist die Vorlage von Beilagen nur dann gebührenpflichtig, wenn diese Beilagen einer auch sonst gebührenpflichtigen Eingabe beigelegt werden. Unter "gebührenpflichtig" im Verständnis dieser Bestimmung ist die Pflicht, die in TP 6 legcit festgelegte Eingabengebühr zu entrichten, zu verstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000170257.X05Im RIS seit
12.12.2001