RS Vwgh 2001/5/21 2000/17/0257

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Veröffentlicht am 21.05.2001
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §14 TP5 Abs1;
GebG 1957 §14 TP6;

Rechtssatz

Gemäß TP 5 Abs 1 zu § 14 des GebG 1957, BGBl Nr 267, ist die Vorlage von Beilagen nur dann gebührenpflichtig, wenn diese Beilagen einer auch sonst gebührenpflichtigen Eingabe beigelegt werden. Unter "gebührenpflichtig" im Verständnis dieser Bestimmung ist die Pflicht, die in TP 6 legcit festgelegte Eingabengebühr zu entrichten, zu verstehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000170257.X05

Im RIS seit

12.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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