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21/02 AktienrechtNorm
AktG 1965 §149;Rechtssatz
Im Zuge einer Kapitalerhöhung gezeichnetes (und eingezahltes) Kapital erlangt erst dann den Charakter als Grundkapital (und damit als Mittel, die zur Abdeckung von Verlusten herangezogen werden können), wenn die Kapitalerhöhung wirksam wird. Das Wirksamwerden derselben ist jedoch gemäß § 156 AktG an die Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals im Firmenbuch geknüpft. Zwar hat im Zusammenhang mit einer gemäß § 70 Abs 2 BWG zu treffenden Prognoseentscheidung nicht gänzlich außer Betracht zu bleiben, dass sich eine - wenngleich noch nicht gemäß § 156 AktG wirksame - Erhöhung des Grundkapitals in Durchführung befindet (und dieses zu erhöhende Kapital eingezahlt ist); dennoch muss festgehalten werden, dass der Kapitalerhöhungsbeschluss bis zum Wirksamwerden der Kapitalerhöhung mit einfacher Stimmenmehrheit widerrufbar ist, also weniger Sicherheit für die Zukunft bietet als eine im Firmenbuch bereits durchgeführte Kapitalerhöhung (Hinweis B 23.10.2000, 99/17/0417).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000170217.X05Im RIS seit
18.01.2002Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011