RS Vwgh 2001/5/21 2000/17/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5;
VStG §9;

Rechtssatz

9 VStG würde jeden Sinn verlieren, wenn schon eine bloße Aufgabenteilung innerhalb der Gesellschaft das die Tathandlung setzende Organ von seiner Schuld entlastete. Vielmehr wird die Verantwortlichkeit der zur Vertretung nach außen berufenen Organe einer juristischen Person durch eine innerbetriebliche Ressortabgrenzung nicht beseitigt. Allerdings ist jeweils zu untersuchen, ob bei gegebenem objektivem Tatbestand auch der subjektive Tatbestand des Verschuldens iSd § 5 VStG zugetroffen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000170134.X08

Im RIS seit

10.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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