RS Vfgh 2002/3/7 WII-2/01

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Veröffentlicht am 07.03.2002
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Index

L1 Gemeinderecht
L1000 Gemeindeordnung

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art117 Abs5
B-VG Art141 Abs1 lite
Oö GemeindeO 1990 §30, §31

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und im passiven Wahlrecht durch neuerliche Aberkennung eines Gemeindevorstandsmandates, diesmal aufgrund eines Misstrauensantrages; keine Rechtskraft der früheren, vom Verfassungsgerichtshof für verfassungswidrig erklärten Mandatsaberkennung in Bezug auf den nunmehr angefochtenen Mandatsverlust; von einem allgemeinen Vertretungskörper empfangene Mandate vom Schutz des passiven Wahlrechts nicht umfasst

Rechtssatz

Die beiden in Rede stehenden Bescheide der Oberösterreichischen Landesregierung vom 05.03.01 (siehe WII-1/01) sowie vom 25.10.01 beruhten auf völlig unterschiedlichen Gründen für die Erledigung des Mandates des Anfechters als Gemeindevorstand durch Mandatsverlust:

Stützte sich der (erste) Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 05.03.01 im Wesentlichen auf §30 Abs3 litb Oö GemeindeO 1990, wonach ein Mitglied des Gemeindevorstandes seines Mandates verlustig wird, wenn bei ihm ein Umstand eintritt, der seine Wählbarkeit in den Gemeindevorstand gehindert hätte (oder wenn ein solcher Umstand nachträglich bekannt wird), so ging die Oberösterreichische Landesregierung bei Erlassung des nunmehr in Anfechtung gezogenen (zweiten) Bescheides von der Verwirklichung des Tatbestandes einer Mandatserledigung durch Verlust in Folge eines Misstrauensvotums des Gemeinderates (§30 Abs3 litd Oö GemeindeO 1990) aus (ein Fall, in dem im Übrigen die Oberösterreichische Landesregierung - wie sie zu Recht ausführt - in dem der Beschlussfassung des Gemeinderates über einen Misstrauensantrag nachfolgenden Administrativverfahren den politischen Motiven der antragsberechtigten Mitglieder des Gemeinderates nicht weiter nachzuforschen hat).

Das passive Wahlrecht schließt nicht etwa das Recht ein, als Mitglied des Gemeinderates zum Mitglied des Gemeindevorstandes gewählt zu werden und - wie es der in den Gemeinderat gewählte Anfechtungswerber anstrebt - in dieser (Gemeindevorstands-)Funktion zu verbleiben (s. VfSlg. 3445/1958, 8385/1978, 8990/1980, 12.708/1991, 13.060/1992, 14.804/1997).

Entscheidungstexte

  • W II-2/01
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 07.03.2002 W II-2/01

Schlagworte

Gemeinderecht, Gemeinderat, Gemeindevorstand, Wahlen, Wahlrecht passives, Mandatsverlust

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:WII2.2001

Dokumentnummer

JFR_09979693_01W0II02_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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