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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
AVG §51a;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/17/0023 E 21. Mai 2001Rechtssatz
Die Grundlage für den Anspruch auf Beteiligtengebühren ist § 51d AVG. Maßgeblich ist nicht, welche Personen der Gesetzgeber des GebAG mit dem Begriff "Zeuge" erfassen wollte, sondern, ob der Verweis in § 51d AVG auf die §§ 51a bis 51c AVG für "Beteiligte" auch bewirkt, dass Parteien des Verfahrens bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen den Anspruch auf Gebühren nach dem GebAG besitzen. Dass der Zeugenbegriff des § 2 Abs 1 GebAG für die Frage der Anspruchsberechtigung nach den §§ 51a ff AVG nicht maßgeblich ist, ergibt sich auch daraus, dass das AVG nicht auf § 2 Abs 1 GebAG (sondern nur auf § 2 Abs 3 GebAG und die §§ 3 bis 18 GebAG) verweist. (Auch vor der Novelle BGBl I Nr 1998/158 war § 51a AVG zufolge seines Wortlautes "unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie Zeugen im gerichtlichen Verfahren" dahingehend zu verstehen, dass Zeugen und Beteiligte unabhängig vom Zeugenbegriff nach § 2 Abs 1 GebAG den Gebührenanspruch besaßen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001170022.X01Im RIS seit
12.12.2001