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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BWG 1993 §70 Abs6;Rechtssatz
Im Falle der Rechtswidrigkeit der Bestellung eines Regierungskommissärs hat ein Rückersatz der dem Bund in diesem Zusammenhang gemäß § 70 Abs 6 BWG erwachsenen Kosten durch das betroffene Kreditinstitut gemäß Abs 7 legcit nicht Platz zu greifen (Hinweis E 16.9.1994, 94/17/0159, 0160, 0161 und 0280; E 21.6.1999, 94/17/0377). Schon unter diesem Gesichtspunkt besteht eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den Bescheid betreffend die Bestellung eines Regierungskommissärs auch dann, wenn die Periode, für die er bestellt war, bereits abgelaufen ist oder wenn dem Bestellungsbescheid nachfolgend derogiert wird. Am Weiterbestehen des rechtlichen Interesses ändert auch der Umstand nichts, dass in der Zwischenzeit über das Vermögen der ursprünglichen Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet wurde (Hinweis E 21.6.1999, 94/17/0377).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000170217.X01Im RIS seit
18.01.2002Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011