Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §79a Abs7;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/17/0023 E 21. Mai 2001Rechtssatz
Wie sich aus dem Verweis in § 79a Abs 7 AVG auf die §§ 52 bis 54 VwGG ergibt, ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die Frage des Aufwandersatzes bei der Anfechtung mehrerer Verwaltungsakte in einer Beschwerde so zu beurteilen ist, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre (§ 52 Abs 1 VwGG). Es steht daher nichts entgegen, im Falle einer Ladung in verschiedenen Verfahren gegebenenfalls auch die Frage des Kostenersatzes für Fahrtkosten für jedes Verfahren gesondert zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001170022.X05Im RIS seit
12.12.2001