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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
BWG 1993 §1 Abs1 Z8;Rechtssatz
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E VS 19. Mai 1980, 3295/78, VwSlg 10138 A/1980) hat ausdrücklich die Rechtsfigur des so genannten Sammeldeliktes, für das die Wirkung einer Verurteilung dieselbe ist wie beim fortgesetzten Delikt, anerkannt. Ein solches Sammeldelikt liegt nach dem genannten Erkenntnis dann vor, wenn das Gesetz selbst einen ganzen Abschnitt deliktischen Verhaltens zu einer Einheit zusammenfasst, was etwa beim gewerbsmäßigen Delikt der Fall ist. Die Strafdrohung soll diesfalls nicht eine einzelne Tat, sondern eine Lebensform oder innere Einstellung umfassen, die sich in bestimmter Weise deliktisch auswirkt. Dies wurde im Falle eines Verwaltungsstraftatbestandes der Ausübung der gewerbsmäßigen Prostitution bejaht. Ein vergleichbarer Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die Gewerbsmäßigkeit der Ausübung der in Rede stehenden Garantiegeschäfte durch die Bank konstituierte gegebenenfalls zwar die Konzessionspflicht dieser Geschäfte und ist damit indirekt Voraussetzung für eine Bestrafung wegen des konzessionswidrigen Betriebes derselben. Keinesfalls soll aber hier durch das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit eine Lebensform oder innere Einstellung des gewerbsmäßigen Betreibers der Garantiegeschäfte oder seiner verantwortlichen Organe verwaltungsstrafrechtlich erfasst, sondern vielmehr (bloß) die konzessionswidrige Abgabe von Garantieerklärungen zu gewerblichen Zwecken unter Strafsanktion gestellt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000170134.X04Im RIS seit
10.10.2001Zuletzt aktualisiert am
22.11.2010