RS Vwgh 2001/5/21 2000/17/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.2001
beobachten
merken

Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BWG 1993 §1 Abs1 Z8;
BWG 1993 §98 Abs1;
VStG §22;

Rechtssatz

Beim fortgesetzten Delikt muss das Vorliegen eines zeitlichen Zusammenhanges, also, dass die einzelnen Handlungen nicht durch einen großen Zeitraum unterbrochen sein dürfen, zum Vorliegen eines Gesamtkonzepts hinzutreten. Ein längerer zeitlicher Zwischenraum zwischen den einzelnen Deliktshandlungen schließt deren Wertung als fortgesetztes Delikt aus. (Hier: Zwischen den dem Beschuldigten angelasteten Garantieübernahmen nach § 1 Abs 1 Z 8 BWG lag ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren. Ihre Zusammenfassung zu einem fortgesetzten Delikt ist daher ausgeschlossen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000170134.X03

Im RIS seit

10.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten