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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
BWG 1993 §1 Abs1 Z8;Rechtssatz
Beim fortgesetzten Delikt muss das Vorliegen eines zeitlichen Zusammenhanges, also, dass die einzelnen Handlungen nicht durch einen großen Zeitraum unterbrochen sein dürfen, zum Vorliegen eines Gesamtkonzepts hinzutreten. Ein längerer zeitlicher Zwischenraum zwischen den einzelnen Deliktshandlungen schließt deren Wertung als fortgesetztes Delikt aus. (Hier: Zwischen den dem Beschuldigten angelasteten Garantieübernahmen nach § 1 Abs 1 Z 8 BWG lag ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren. Ihre Zusammenfassung zu einem fortgesetzten Delikt ist daher ausgeschlossen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000170134.X03Im RIS seit
10.10.2001Zuletzt aktualisiert am
22.11.2010