RS Vwgh 2001/5/21 96/17/0434

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Veröffentlicht am 21.05.2001
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Index

L34002 Abgabenordnung Kärnten
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §209 Abs1;
LAO Krnt 1991 §156 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/17/0272 E 28. Februar 2000 RS 3

Stammrechtssatz

Nach der stRsp des VwGH zu § 209 BAO (Hinweis E 9.3.1993, 91/15/0093, 0094) unterbricht jede nach außen hin erkennbare Handlung der Beh, die zur Geltendmachung des Abgabenanspruches unternommen wird, die Verjährung auch dann, wenn sie sich nicht gegen die schließlich als Abgabenschuldner in Anspruch genommene Person gerichtet hat, aber zur Geltendmachung des Abgabenanspruches in irgendeiner Weise geeignet war, mag es sich auch nur um die Feststellung des Abgabenschuldners handeln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996170434.X01

Im RIS seit

12.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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