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L34002 Abgabenordnung KärntenNorm
BAO §209 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/17/0272 E 28. Februar 2000 RS 3Stammrechtssatz
Nach der stRsp des VwGH zu § 209 BAO (Hinweis E 9.3.1993, 91/15/0093, 0094) unterbricht jede nach außen hin erkennbare Handlung der Beh, die zur Geltendmachung des Abgabenanspruches unternommen wird, die Verjährung auch dann, wenn sie sich nicht gegen die schließlich als Abgabenschuldner in Anspruch genommene Person gerichtet hat, aber zur Geltendmachung des Abgabenanspruches in irgendeiner Weise geeignet war, mag es sich auch nur um die Feststellung des Abgabenschuldners handeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996170434.X01Im RIS seit
12.12.2001