RS Vwgh 2001/5/21 2000/17/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.2001
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BWG 1993 §1 Abs1 Z8;
BWG 1993 §98 Abs1;
VStG §22;

Rechtssatz

Das "Betreiben" von Bankgeschäften iSd § 1 Abs 1 Z 8 BWG besteht in der gewerblichen Übernahme von Garantien für Andere (worunter auch die rechtsgeschäftliche Verlängerung der Geltungsdauer einer Garantie zu verstehen wäre), sofern die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet. Der so umschriebene Tatbestand erschöpft sich daher in der gewerblichen Herbeiführung der in Rede stehenden Garantieübernahmen. Für diese Auslegung spricht nicht nur das Abstellen auf die "Übernahme" der Garantie im Wortlaut des § 1 Abs 1 Z 8 BWG, sondern auch der Umstand, dass das "Bestehen" der Garantie für die Dauer ihrer Laufzeit eine nach Übernahme derselben nicht mehr vermeidbare zivilrechtliche Rechtsfolge darstellt, sodass das "Aufrechterhalten" eines solchen Zustandes durch den Garanten diesem nicht mehr gesondert vorwerfbar ist. Ein Dauerdelikt läge demgegenüber nur dann vor, wenn nicht nur die Schaffung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung den Tatbestand einer strafbaren Handlung bildet (Hinweis E 30. Juli 1992, 89/17/0197).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000170134.X01

Im RIS seit

10.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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