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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §216;Rechtssatz
Ein rückzahlbares Guthaben eines Abgabepflichtigen entsteht nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 239 BAO für diesen erst dann, wenn auf seinem Steuerkonto die Summe aller Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt. Dabei kommt es nicht auf die Gutschriften an, welche die Abgabenbehörde nach Auffassung des Abgabepflichtigen hätte durchführen müssen, sondern auf die von der Abgabenbehörde tatsächlich durchgeführten Gutschriften. Meinungsverschiedenheiten darüber, welche Gutschriften die Abgabenbehörde hätte durchführen müssen, können allenfalls Gegenstand eines Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO sein (Hinweis E 23. Juni 1992, 87/14/0172, 88/14/0041; E 26. Mai 1999, 99/13/0067; E 26. Mai 1997, 96/17/0335 zu dem dem § 185 Wr LAO entsprechenden § 186 NÖ LAO 1977)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001170043.X03Im RIS seit
12.12.2001Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019