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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung im Gleichheitsrecht und in der Meinungsäußerungsfreiheit sowie kein Verstoß gegen das Klarheitsgebot der Menschenrechtskonvention durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen persönlichen Angriffs bzw unnötigen in den Streit Ziehens des Rechtsanwalts einer anderen Partei; keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Einrichtung der OBDK als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag und die daraus resultierende Unzulässigkeit der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes; hinreichende Determinierung der gesetzlichen Grundlage der angewendeten Verordnungsbestimmung der RL-BA 1977Rechtssatz
Keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Einrichtung der OBDK als Behörde gemäß Art133 Z4 B-VG und die daraus - mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung - resultierende Unzulässigkeit der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes; kein Vorliegen einer - nicht begründeten - Inländerdiskriminierung.
Auf dem Gebiet des Disziplinarrechts der Rechtsanwälte besteht - anders als dies der Verfassungsgerichtshof für den Bereich des Telekommunikationsrechts im Erkenntnis VfSlg. 15427/1999 angenommen hat - keine Norm des Gemeinschaftsrechts, die dazu führen könnte, daß "der Anwendungsvorrang dahingehend durchschlägt, daß Art133 Z4 B-VG für den Anwendungsbereich [der gemeinschaftsrechtlichen Norm] verdrängt wird".
Kein Verstoß gegen Art2 7. ZP EMRK.
Aus der österreichischen Erklärung zu Art2 des 7. ZP EMRK ergibt sich, daß die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts jedenfalls als "übergeordnete Gerichte" im Sinne des Art2 des 7. ZP EMRK anzusehen sind (siehe auch VfSlg. 13012/1992).
Kein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip.
Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag, denen wie der OBDK als Berufungs- und Beschwerdeinstanzen bloße Kontrollfunktionen anstelle der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof übertragen sind, entsprechen jenem Typus, den der historische Verfassungsgesetzgeber bei Normierung des Art133 Z4 B-VG vor Augen hatte (siehe hiezu VfSlg. 15886/2000).
Keine Bedenken gegen §18 RL-BA 1977; ausreichend determinierte gesetzliche Grundlage in §37 RAO.
Die dem §18 RL-BA 1977 zugrundeliegende gesetzliche Verordnungsermächtigung (§37 RAO) erfährt insbesondere in den Bestimmungen des II. Abschnittes der RAO sowie im DSt 1990 eine nähere gesetzliche Determinierung (siehe hiezu insbesondere §10 Abs2 RAO, §1 Abs1 DSt 1990).
Die den Verordnungsgeber bei Erlassung der Richtlinien determinierenden Gesetzesbegriffe sind einer Auslegung zugänglich, allenfalls auch unter Heranziehung gefestigter Standesauffassungen (vgl. VfSlg. 11776/1988).
Diese gesetzlichen Determinanten ermöglichen eine Überprüfung der - die Berufspflichten näher konkretisierenden - Vorschrift (des §18 RL-BA 1977) am Maßstab des Gesetzes.
Im Ermittlungsverfahren fand eine ausreichende Auseinandersetzung mit der Frage statt, ob die anläßlich eines Zivilprozesses gegen den gegnerischen Parteienvertreter gerichtete Äußerung des Beschwerdeführers im Hinblick auf das Prozeßthema als "unnötig" und als "persönlicher Angriff" anzusehen war.
Die Verurteilung stützt sich - zusätzlich zu §1 DSt 1990 - auf §18 RL-BA 1977. Der angefochtene Bescheid ist daher - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - im Lichte der Rechtsprechung (siehe zB VfGH E v 12.6.01, B114/99, und E v 27.11.01, B142/01) mit dem aus Art7 EMRK erfließenden Klarheitsgebot im Einklang.
Die Standesbehörden haben sich bei Beurteilung des inkriminierten Verhaltens als Berufspflichtenverletzung gemäß §1 Abs1 DSt 1990 im Rahmen dessen gehalten, was bei vernünftiger Interpretation dieser Bestimmung für den Beschwerdeführer erkennbar sein mußte, nämlich daß er sich durch sein Verhalten dem Risiko einer Bestrafung aussetzt.
Schlagworte
EU-Recht, Kollegialbehörde, Meinungsäußerungsfreiheit, Rechtsanwälte, Disziplinarrecht (Rechtsanwälte), Rechtsstaatsprinzip, Determinierungsgebot, Behördenzusammensetzung, Auslegung verfassungskonformeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1755.2000Dokumentnummer
JFR_09979692_00B01755_2_01