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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs8 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/05/0100Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/05/0215 E 23. März 1999 RS 1Stammrechtssatz
Als anhängig geblieben wird ein Baubewilligungsverfahren nur dann anzusehen sein, wenn sich durch die an sich zulässige Projektsänderung (Projektsmodifikation) an der Sache, also an ihrem Wesen (dem Charakter) nichts ändert.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999050096.X01Im RIS seit
06.12.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009