RS Vwgh 2001/5/22 2000/01/0226

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Veröffentlicht am 22.05.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67d;
EGVG Art2 Abs2 D Z43a;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/01/0248 E 22. Mai 2001 2000/01/0249 E 22. Mai 2001 2000/01/0252 E 22. Mai 2001 2000/01/0251 E 22. Mai 2001 2000/01/0250 E 22. Mai 2001

Rechtssatz

Es führt nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Aufhebung eines Bescheides, sondern nur eine solche, bei deren Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Das kann bei Unterlassung der Durchführung einer (hier gemäß § 67d AVG iVm Art. II Abs 2 Z 43a EGVG) gebotenen mündlichen Verhandlung nicht schon mit dem Argument verneint werden, dass davon ausgegangen werden könne, dass bei einer öffentlichen Verhandlung kein relevantes Vorbringen erstattet worden wäre. Die Relevanzprüfung hat nämlich insoweit abstrakt und nicht im Weg einer nachträglichen Erforschung des potenziellen tatsächlichen Vorgehens der Verfahrensparteien, wäre der Verfahrensverstoß unterlassen worden, zu erfolgen.

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000010226.X02

Im RIS seit

09.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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