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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §38;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/05/0030 E 22. Mai 2001 2001/05/0041 E 22. Mai 2001 2001/05/0042 E 22. Mai 2001Rechtssatz
Handelt es sich um eine Vorfrage im Sinn des § 38 AVG hinsichtlich des zu beurteilenden Problemkreises, steht es im Ermessen der Behörde, das Verfahren zu unterbrechen oder die Vorfrage selbst zu beurteilen. Im Rahmen der Ermessensausübung wird dabei insbesondere der Aspekt der Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis einerseits und andererseits der Aspekt möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidung zu berücksichtigen sein (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts7, Rz 310, sowie die dort zitierte Judikatur und Literatur).
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001050029.X03Im RIS seit
13.11.2001Zuletzt aktualisiert am
03.08.2018