RS Vwgh 2001/5/22 2001/05/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §39 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/05/0030 E 22. Mai 2001 2001/05/0041 E 22. Mai 2001 2001/05/0042 E 22. Mai 2001

Rechtssatz

Handelt es sich um eine Vorfrage im Sinn des § 38 AVG hinsichtlich des zu beurteilenden Problemkreises, steht es im Ermessen der Behörde, das Verfahren zu unterbrechen oder die Vorfrage selbst zu beurteilen. Im Rahmen der Ermessensausübung wird dabei insbesondere der Aspekt der Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis einerseits und andererseits der Aspekt möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidung zu berücksichtigen sein (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts7, Rz 310, sowie die dort zitierte Judikatur und Literatur).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050029.X03

Im RIS seit

13.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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