RS Vwgh 2001/5/22 99/05/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2001
beobachten
merken

Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BStG 1948 §28 Abs1;
B-VG Art18;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1 Abs1;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §4 Abs1;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §6;

Rechtssatz

Die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Entfernung von Alttextil-Sammelbehältern, die sich auf Grundflächen der Gemeinde Wien befanden, die nicht dem Gemeingebrauch dienen, sowie im Zusammenhang mit der Entfernung von Sammelbehältern, die auf einer - ebenfalls nicht im Gemeingebrauch stehenden - Grundfläche Dritter aufgestellt waren, unterliegen nicht dem Regime des Wr GebrauchsabgabeG 1966, wonach für den Widerruf der Gebrauchserlaubnis bzw. die Entfernung dieser Sammelbehälter ein hoheitlicher Akt erforderlich wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999050102.X06

Im RIS seit

13.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten