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L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe WienNorm
BStG 1948 §28 Abs1;Rechtssatz
Die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Entfernung von Alttextil-Sammelbehältern, die sich auf Grundflächen der Gemeinde Wien befanden, die nicht dem Gemeingebrauch dienen, sowie im Zusammenhang mit der Entfernung von Sammelbehältern, die auf einer - ebenfalls nicht im Gemeingebrauch stehenden - Grundfläche Dritter aufgestellt waren, unterliegen nicht dem Regime des Wr GebrauchsabgabeG 1966, wonach für den Widerruf der Gebrauchserlaubnis bzw. die Entfernung dieser Sammelbehälter ein hoheitlicher Akt erforderlich wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999050102.X06Im RIS seit
13.08.2001