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60 ArbeitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Bestrafung eines Handelsunternehmens wegen Übertretung des Arbeitsruhegesetzes infolge Beschäftigung zweier Verkäuferinnen an einem Sonntag; keine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit; keine Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf die ErwerbsausübungsfreiheitRechtssatz
Hinweis auf VfSlg 15305/1998; Gültigkeit dieser Erwägungen auch für das allgemeine Arbeitsverbot an Sonntagen.
Keine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit.
Der Ausspruch des EuGH betr Aufhebung des Art5 Abs2 der Richtlinie des Rates vom 23.11.93, 93/104/EG, über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im Urteil vom 12.11.96, Rs. C-84/94, ist aus dem Blickwinkel des einschlägigen (primären) Gemeinschaftsrechts zu würdigen, das der Europäischen Gemeinschaft bestimmte - eng begrenzte
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Regelungsbefugnisse einräumt. Der EuGH hat lediglich ausgesprochen, daß sich der Rat bei Festlegung einer (prinzipiellen) Sonntagsruhe für die gesamte Gemeinschaft auf keine solche Einzelermächtigung, insbesondere nicht jene, die der Rat im Auge hatte, stützen konnte. Keineswegs ist damit jedoch ausgesagt, daß es auch den einzelnen Mitgliedstaaten verwehrt wäre, eine Regelung wie jene des §3 ArbeitsruheG zu treffen, die - wie die historische Entwicklung zeigt
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nicht etwa nur gesundheitspolitische Ziele zu erreichen sucht.
Das Vorbringen, "mehr als die Hälfte" aller Erwerbstätigen verrichte regelmäßig Arbeit an Sonntagen, entbehrt jeder sachlichen Grundlage bzw dürfte auf einem Mißverständnis beruhen (siehe hiezu die in der Entscheidung zitierten Daten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger).
Keine Willkür, keine Bedenken im Hinblick auf die Erwerbsausübungsfreiheit.
Schlagworte
Arbeitnehmerschutz, Arbeitsruhe, Erwerbsausübungsfreiheit, EU-Recht Richtlinie, Gewerberecht, LadenschlußEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1519.2001Dokumentnummer
JFR_09979692_01B01519_01