RS Vwgh 2001/5/22 99/05/0102

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Veröffentlicht am 22.05.2001
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Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BStG 1971 §28 Abs1;
B-VG Art18;
GebrauchsabgabeG Wr 1966;

Rechtssatz

Im Gegensatz zum Wr GebrauchsabgabeG 1966 ist die Einräumung einer Sondernutzungsbewilligung nach § 28 Bundesstraßengesetz (BStG) 1971 kein Akt der Hoheitsverwaltung. Das Aufstellen von Alttextil-Sammelbehältern auf Bundesstraßengrund stellt eine gemäß § 28 Abs. 1 BStG 1971 "zustimmungspflichtige" Sondernutzung dar; diese "Zustimmung" erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999050102.X04

Im RIS seit

13.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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