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L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe WienNorm
BStG 1971 §28 Abs1;Rechtssatz
Im Gegensatz zum Wr GebrauchsabgabeG 1966 ist die Einräumung einer Sondernutzungsbewilligung nach § 28 Bundesstraßengesetz (BStG) 1971 kein Akt der Hoheitsverwaltung. Das Aufstellen von Alttextil-Sammelbehältern auf Bundesstraßengrund stellt eine gemäß § 28 Abs. 1 BStG 1971 "zustimmungspflichtige" Sondernutzung dar; diese "Zustimmung" erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999050102.X04Im RIS seit
13.08.2001